Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 ProfBesNeuG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Beförderungsämter


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige