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Änderung § 72a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 72a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 72a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit


(Text neue Fassung)

§ 72a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. 2 Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.



 
(heute geltende Fassung)