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Änderung Anlage III Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013
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Anlage III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Anlage III n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Text alte Fassung) Anlage III Bundesbesoldungsordnung R | (Text neue Fassung)Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R |
(Textabschnitt unverändert) Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen | |
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. 2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden | Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe 'weiblich' noch 'männlich' eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz '(divers)' oder '(ohne Geschlechtsangabe)' hinzugefügt werden. 2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden |
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. | |
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. 3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes. 4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 1 Richter am Amtsgericht Richter am Arbeitsgericht Richter am Bundesdisziplinargericht Richter am Landgericht Richter am Sozialgericht Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts 1) Direktor des Arbeitsgerichts 1) Direktor des Sozialgerichts 1) Staatsanwalt 2) --- 1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden. --- Besoldungsgruppe R 2 Richter am Amtsgericht - als weiterer aufsichtsführender Richter - 1) - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2) Richter am Arbeitsgericht - als weiterer aufsichtsführender Richter - 1) - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2) Richter am Bundespatentgericht Richter am Finanzgericht Richter am Landessozialgericht Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Richter am Sozialgericht - als weiterer aufsichtsführender Richter - 1) - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2) Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts 3) Direktor des Arbeitsgerichts 3) Direktor des Sozialgerichts 3) Vizepräsident des Amtsgerichts 4) Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4) Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5) Vizepräsident des Landgerichts 5) Vizepräsident des Sozialgerichts 4) Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5) Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Oberstaatsanwalt - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6) - als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7) - als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - - als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8) - als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft - 9) Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 10) --- 1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. 2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen. 3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. 5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. 6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX. 9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte. 10) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. --- Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Finanzgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Arbeitsgerichts 1) Präsident des Bundesdisziplinargerichts Präsident des Landgerichts 1) Präsident des Sozialgerichts 1) Präsident des Truppendienstgerichts Präsident des Verwaltungsgerichts 1) Vizepräsident des Amtsgerichts 2) Vizepräsident des Finanzgerichts 3) Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3) Vizepräsident des Landessozialgerichts 3) Vizepräsident des Landgerichts 2) Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3) Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3) Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2) Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4) - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - --- 1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte. --- Besoldungsgruppe R 4 Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Arbeitsgerichts 2) Präsident des Landgerichts 1) Präsident des Sozialgerichts 2) Präsident des Verwaltungsgerichts 1) Vizepräsident des Bundespatentgerichts Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3) Vizepräsident des Landessozialgerichts 3) Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3) Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3) Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4) --- 1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8. 4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung 'Generalstaatsanwalt'. --- Besoldungsgruppe R 5 Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Finanzgerichts 2) Präsident des Landesarbeitsgerichts 2) Präsident des Landessozialgerichts 2) Präsident des Landgerichts 1) Präsident des Oberlandesgerichts 2) Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2) Präsident des Verwaltungsgerichts 1) Generalstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3) --- 1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk. 3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. --- Besoldungsgruppe R 6 Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Finanzgerichts 2) Präsident des Landesarbeitsgerichts 3) Präsident des Landessozialgerichts 3) Präsident des Landgerichts 1) Präsident des Oberlandesgerichts 3) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Generalstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - 4) --- 1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. 3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. 4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. --- Besoldungsgruppe R 7 Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft - Besoldungsgruppe R 8 Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundespatentgerichts Präsident des Landesarbeitsgerichts 1) Präsident des Landessozialgerichts 1) Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 1) Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2) Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2) Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2) Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2) Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2) --- 1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. --- Besoldungsgruppe R 9 | (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. Besoldungsgruppe R 2 Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vizepräsident des Truppendienstgerichts1 Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof 1 Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht Präsident des Truppendienstgerichts Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 5 Vizepräsident des Bundespatentgerichts Besoldungsgruppe R 6 Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 7 Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft - - als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts -1 --- 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 8 Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundespatentgerichts Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1 Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1 Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1 Vizepräsident des Bundessozialgerichts1 Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 9 |
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof | |
Besoldungsgruppe R 10 Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs Präsident des Bundesgerichtshofs Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts | Besoldungsgruppe R 10 Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs Präsident des Bundesgerichtshofs Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts |
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