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Änderung § 7 Bundesbesoldungsgesetz vom 28.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 BPflRÄndG am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
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(Text alte Fassung) § 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Bei einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. 2 Dieser Vorschuss ist während der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. (2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. | (1) 1 Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. 2 Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. 3 Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. (2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist. (3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. |
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