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Änderung § 79 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2018
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§ 79 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 79 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570 |
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(Text alte Fassung) § 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren | (Text neue Fassung)§ 79 (aufgehoben) |
(1) 1 Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. 2 Sie beträgt 1. im Jahr 2013 | 225 Euro, 2. im Jahr 2014 | 180 Euro, 3. im Jahr 2015 | 135 Euro, 4. im Jahr 2016 | 90 Euro, 5. im Jahr 2017 | 45 Euro. (2) 1 Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. 2 Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden a) im Jahr 2013 | 15 Euro, b) im Jahr 2014 | 17 Euro, c) im Jahr 2015 | 19 Euro, d) im Jahr 2016 | 21 Euro, e) im Jahr 2017 | 23 Euro, 2. für einen Dienst von 24 Stunden a) im Jahr 2013 | 30 Euro, b) im Jahr 2014 | 34 Euro, c) im Jahr 2015 | 38 Euro, d) im Jahr 2016 | 42 Euro, e) im Jahr 2017 | 46 Euro. (3) 1 Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. 2 Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. 3 Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet. |
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