Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 79 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 79 Bundesbesoldungsgesetz und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 79 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 79 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren


(Text neue Fassung)

§ 79 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. 2 Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum

1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25,50 Euro,

2. für einen Dienst von 24 Stunden 51,00 Euro.

(2) 1 Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. 2 Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. 3 Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige