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Änderung § 26 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1. im mittleren Dienst in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent,

diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können,

2. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen

a) in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent,

b) im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,

c) in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent,

3. im gehobenen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent,

4. im höheren Dienst

a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 50 Prozent,

b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.

2 Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. 3 Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. 4 Soweit der Anteil an Beförderungsämtern gemäß der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die obersten Bundesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,

2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,

4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde,

6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(3) 1 Mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in Absatz 1 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. 2 Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.

(4) 1 Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. 2 Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.



 
(heute geltende Fassung)