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Änderung § 78 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 78 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 78 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen | |
(1) 1 Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. 2 Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. 3 Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt. |
--- Anm. d. Red.: Die Bekanntmachungen zur Fortschreibung der jeweils geltenden Werte sind über den Link (direkt unterhalb Paragrafenüberschrift) zu den zitierenden Vorschriften abrufbar. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-83016.htm