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Änderung § 32 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020
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§ 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 32 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Bundesbesoldungsordnung W | |
(Text alte Fassung) 1 Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. 2 Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. | (Text neue Fassung) 1 Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. 2 Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. |
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