Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage III Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage III Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 LeVeHBG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Anlage III n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R


Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

(Text neue Fassung)

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe 'weiblich' noch 'männlich' eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz '(divers)' oder '(ohne Geschlechtsangabe)' hinzugefügt werden.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppe R 1



 
Besoldungsgruppe R 2

Richter am Bundespatentgericht

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vizepräsident des Truppendienstgerichts1

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

1 Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht

Präsident des Truppendienstgerichts

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppe R 4

Vizepräsident des Bundespatentgerichts



 
Besoldungsgruppe R 5

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Vizepräsident des Bundespatentgerichts

Besoldungsgruppe R 6

Richter am Bundesarbeitsgericht

Richter am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesgerichtshof

Richter am Bundessozialgericht

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -

vorherige Änderung

 


- als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts -1

---
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 8

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1

Vizepräsident des Bundessozialgerichts1

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1

1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 9

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 10

Präsident des Bundesarbeitsgerichts

Präsident des Bundesfinanzhofs

Präsident des Bundesgerichtshofs

Präsident des Bundessozialgerichts

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts



(heute geltende Fassung)