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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2008
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Anlage V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | Anlage V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage V | |
(Text alte Fassung) Gültig ab 1. August 2004 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) | Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 100,24 | 190,29 übrige Besoldungsgruppen | 105,28 | 195,33 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 230,58 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 | (Text neue Fassung) Gültig ab 1. Januar 2008 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) | Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 103,36 | 196,20 übrige Besoldungsgruppen | 108,54 | 201,38 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,84 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 237,73 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 |
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | |
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, | in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, |
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 | |
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 93,18 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 98,92 Euro | - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 96,07 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 101,99 Euro |
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