Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.04.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 am 1. April 2021 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(Text alte Fassung)

(2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes,

2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

3. der Amtszulagen

um jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. März 2020 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,06 Prozent und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,85 Prozent

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ab dem 1. April 2021 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehalts,

2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

3. der Amtszulagen und

4. der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes. 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppen B 11 und R 10.

(3) Ab 1. April 2021 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 Prozent und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI.

(4) 1 Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. 2 Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 600 Euro,

2. für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 400 Euro,

3. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro,

4. für Anwärter 200 Euro.

3 Die Zahlung wird nur gewährt, wenn

1. das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und

2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.

4 § 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 5 Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. 6 Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. 7 Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.