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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.04.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage V Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 am 1. April 2021 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | Anlage V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) | |
(Text alte Fassung) Gültig ab 1. März 2020 | (Text neue Fassung) Gültig ab 1. April 2021 |
Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) | |
149,36 | 277,02 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind - in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro, - in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und | 151,16 | 280,35 Der Familienzuschlag erhöht sich - für das zweite zu berücksichtigende Kind um 129,19 Euro, - für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 402,51 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt: 1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro, 2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind - in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro, - in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro, |
- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 | |
- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 125,82 Euro - Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,56 Euro | - Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 127,33 Euro - Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 135,16 Euro |
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