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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2009
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst. | |
(Text alte Fassung) (2) Ab 1. Januar 2008 erhöhen sich 1. die Grundgehaltssätze um jeweils 50 Euro und 2. die Anwärtergrundbeträge um jeweils 20 Euro sowie 3. um 3,1 vom Hundert a) die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze, b) der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, c) die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B, d) die nach Nummer 2 erhöhten Anwärtergrundbeträge und e) der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) (2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009 erhöht 1. die Grundgehaltssätze, 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B, 4. die Anwärtergrundbeträge, 5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. |
(3) und (4) (aufgehoben) |
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