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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2009
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Anlage V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | Anlage V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage V | |
(Text alte Fassung) Gültig ab 1. Januar 2008 | (Text neue Fassung) Gültig ab 1. Januar 2009 |
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) | Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 103,36 | 196,20 übrige Besoldungsgruppen | 108,54 | 201,38 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,84 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 237,73 Euro. | Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 106,26 | 201,70 übrige Besoldungsgruppen | 111,58 | 207,02 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,44 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 244,39 Euro. |
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | |
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. | in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 | |
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 96,07 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 101,99 Euro | - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro |
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