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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.04.2022
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Anlage V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | Anlage V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) | |
(Text alte Fassung) Gültig ab 1. April 2021 | (Text neue Fassung) Gültig ab 1. April 2022 |
Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) | |
151,16 | 280,35 | 153,88 | 285,40 |
Der Familienzuschlag erhöht sich | |
- für das zweite zu berücksichtigende Kind um 129,19 Euro, - für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 402,51 Euro. | - für das zweite zu berücksichtigende Kind um 131,52 Euro, - für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 409,76 Euro. |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt: 1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro, 2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind - in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro, - in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro, - in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 | |
- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 127,33 Euro - Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 135,16 Euro | - Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 129,62 Euro - Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 137,60 Euro |
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