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Änderung § 17 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Aufwandsentschädigungen | |
(Text alte Fassung) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Bundesbereich im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen des Einvernehmens mit einer zu bestimmenden Behörde bedarf. | (Text neue Fassung) 1 Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. 2 Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt. |
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