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Änderung § 22 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich einzustufen.