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Änderung § 49 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 49 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 49 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. 2 Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge. 3 Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.

(2) 1 Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2 Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)