Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 71 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 71 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 71 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung

(1) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz oder dem Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.




(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)