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Änderung § 74 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 74 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 74 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder


vorherige Änderung

 


Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)