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Änderung § 51 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009
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§ 51 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 51 n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Andere Zulagen und Vergütungen | |
(Text alte Fassung) Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. |
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