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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst. | (Text neue Fassung) (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. |
(2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009 erhöht 1. die Grundgehaltssätze, 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, | |
3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B, | 3. die Amtszulagen, |
4. die Anwärtergrundbeträge, 5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag. | |
Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. | Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX. |
(3) und (4) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1599/al18722-0.htm