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Änderung § 78 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 78 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 78 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Text alte Fassung) § 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen | (Text neue Fassung)§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten: 1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt, 2. Leitung eines Schülerheimes, 3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen, 4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung, 5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, 6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern, 7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken, 8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist. | (1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. (2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt. --- Anm. d. Red.: Die Bekanntmachungen zur Fortschreibung der jeweils geltenden Werte sind über den Link (direkt unterhalb Paragrafenüberschrift) zu den zitierenden Vorschriften abrufbar. |
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