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Änderung Anlage II Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2009
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Anlage II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | Anlage II n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage II Bundesbesoldungsordnung W | |
Vorbemerkungen 1. Zulagen (1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung. (2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro. | (Text neue Fassung) (3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 266,50 Euro. |
2. Dienstbezüge für Professoren als Richter Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro. 3. Amtsbezeichnungen Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. 4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Besoldungsgruppe W 1 Professor als Juniorprofessor 1) --- 1) Nach § 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. --- Besoldungsgruppe W 2 Professor 1) - an einer Fachhochschule - Professor an einer Kunsthochschule 1) Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1) Universitätsprofessor 1) Präsident der ... 1) 2) 3) Vizepräsident der ... 1) 2) 3) Rektor der ... 1) 2) Konrektor der ... 1) 2) Prorektor der ... 1) 2) Kanzler der ... 1) 2) 3) --- 1) Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört. 3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3). --- Besoldungsgruppe W 3 Professor 1) - an einer Fachhochschule - Professor an einer Kunsthochschule 1) Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1) Universitätsprofessor 1) Präsident der ... 1) 2) 3) Vizepräsident der ... 1) 2) 3) Rektor der ... 1) 2) Konrektor der ... 1) 2) Prorektor der ... 1) 2) Kanzler der ... 1) 2) 3) --- 1) Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2. 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört. 3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3). |
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