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Änderung § 20 Bundesbesoldungsgesetz vom 25.07.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. 2 Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) 1 Die Bundesbesoldungsordnung
A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. 2 Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

(Text neue Fassung)

1 Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den Besoldungsgruppen sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt. 2 Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

(heute geltende Fassung)