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Änderung § 1 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2010
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, 2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, | |
(Text alte Fassung) 6. Auslandsdienstbezüge. | (Text neue Fassung) 6. Auslandsbesoldung. |
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, 2. jährliche Sonderzahlungen, 3. vermögenswirksame Leistungen. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. |
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