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Änderung § 1 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

(Text alte Fassung)

6. Auslandsdienstbezüge.

(Text neue Fassung)

6. Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Anwärterbezüge,

2. jährliche Sonderzahlungen,

3. vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.