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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2010
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Anlage V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | Anlage V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage V | |
(Text alte Fassung) Gültig ab 1. Juli 2009 | (Text neue Fassung) Gültig ab 1. Januar 2010 |
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) | |
| Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 108,92 | 206,75 übrige Besoldungsgruppen | 114,38 | 212,21 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 | | Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 110,24 | 209,24 übrige Besoldungsgruppen | 115,76 | 214,76 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,00 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 308,47 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 |
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | |
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro. | in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. | |
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro | Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,11 Euro |
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