Tools:
Update via:
Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 BBVAnpG 2010/2011 am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. | |
(Text alte Fassung) (2) Ab 1. Januar 2010 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung | (Text neue Fassung) (2) Ab 1. Januar 2011 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung |
1. des Grundgehaltes, 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. der Amtszulagen, 4. der Anwärtergrundbeträge | |
um jeweils 1,2 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. (3) Ab 1. Juli 2010 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 vom Hundert und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 vom Hundert | um jeweils 0,6 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. (3) Ab 1. Januar 2011 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 0,6 vom Hundert und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,48 vom Hundert |
die Monatsbeträge der Anlage VI. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1599/al26759-0.htm