Tools:
Update via:
Änderung § 78 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 SZWEG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 78 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 78 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen | |
(Text alte Fassung) (1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. 2 Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. 3 Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt. |
(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt. --- Anm. d. Red.: Die Bekanntmachungen zur Fortschreibung der jeweils geltenden Werte sind über den Link (direkt unterhalb Paragrafenüberschrift) zu den zitierenden Vorschriften abrufbar. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1599/al31534-0.htm