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Änderung § 79 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 79 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 SZWEG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 79 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 79 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Umwandlung der Sonderzahlung | |
(Text alte Fassung) Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge | (Text neue Fassung) 1 Ab 1. Januar 2012 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge |
1. das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz, 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1, 3. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag, 4. der Anwärtergrundbetrag und 5. die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen. | |
2 Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VI, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. | |
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