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Änderung § 43 Bundesbesoldungsgesetz vom 22.03.2012
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§ 43 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 43 n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
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(Text alte Fassung) § 43 (neu) | (Text neue Fassung)§ 43 Personalgewinnungszuschlag |
(1) 1 Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewinnungszuschlag kann Beamten und Soldaten gewährt werden, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. 2 Bei der Versetzung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf der Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein dringendes Interesse des Bundes besteht. (2) 1 Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. 2 Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. 3 Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. 4 Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. 5 Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. (3) 1 Bei Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Obergrenzen: 1. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 20 vom Hundert des Grundgehaltes der Stufe 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie in der Besoldungsgruppe W 1 20 vom Hundert des Grundgehaltes, 2. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher 15 vom Hundert des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe. 2 Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt. (4) 1 Der Zuschlag kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung eines Dienstpostens gewährt werden. 2 In diesem Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3 Satz 1 um die Hälfte. 3 Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt. (5) 1 Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Bedeutung des Dienstpostens, 2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens, 3. die Bewerberlage, 4. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen, 5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers. 2 Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe sind zu dokumentieren. (6) 1 Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt 1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge, 2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats, 3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt entsprechend, 4. bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, 5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten Zeitraums. 2 Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1 Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Beamten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden. (7) 1 In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen. 2 Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. (8) 1 Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. 2 Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. 3 Absatz 7 gilt entsprechend. (9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland. (10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. (11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. (12) Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung und die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2016. |
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