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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage V Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BBVAnpG 2012/2013 am 1. März 2012 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2012

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. März 2012

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 113,96 | 216,29

übrige
Besoldungsgruppen | 119,68 | 222,01


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 318,84 Euro.



Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 117,72 | 223,43

Übrige
Besoldungsgruppen | 123,64 | 229,35


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 329,36 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

vorherige Änderung nächste Änderung

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,

in
der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und

in
der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.



- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro,

- in
der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und

- in
der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro



- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 104,18 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 110,60 Euro