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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2012
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Anlage V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | Anlage V n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage V | |
(Text alte Fassung) Gültig ab 1. Januar 2012 | (Text neue Fassung) Gültig ab 1. März 2012 |
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) | Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 113,96 | 216,29 übrige Besoldungsgruppen | 119,68 | 222,01 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 318,84 Euro. | Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 117,72 | 223,43 Übrige Besoldungsgruppen | 123,64 | 229,35 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 329,36 Euro. |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | |
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro. | - in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro, - in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und - in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 | |
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro | - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 104,18 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 110,60 Euro |
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