Tools:
Update via:
Änderung § 32 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 ProfBesNeuG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 32 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Bundesbesoldungsordnung W | |
(Text alte Fassung) 1 Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. 2 Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. | (Text neue Fassung) 1 Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. 2 Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1599/al38787-0.htm