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Änderung § 7 Bundesbesoldungsgesetz vom 11.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2013 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. 2 Dieser Vorschuss ist während der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.