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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2013

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. August 2013

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 119,14 | 226,12

Übrige Besoldungsgruppen | 125,12 | 232,10


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 106,98 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 333,31 Euro.



Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 120,58 | 228,84

Übrige Besoldungsgruppen | 126,62 | 234,88


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,26 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,31 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und

- in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 105,43 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 111,93 Euro



- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro