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Änderung § 19b Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 19b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen, den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen, und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. 2 Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W.

(2) 1 Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. 2 Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(3) 1 Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. 3 Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. 4 Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

vorherige Änderung

 


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.