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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab 1. August 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. des Grundgehaltes, 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. der Amtszulagen | |
(Text alte Fassung) um jeweils 1,2 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. | (Text neue Fassung) um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. |
(3) Ab 1. August 2013 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung | |
1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 vom Hundert und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 vom Hundert | 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 Prozent |
die Monatsbeträge der Anlage VI. (4) Ab 1. August 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 40 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII. |
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