Tools:
Update via:
Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 BBVAnpG 2014/2015 am 1. März 2015 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ab 1. März 2014 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung | (Text neue Fassung) (2) Ab 1. März 2015 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung |
1. des Grundgehaltes, 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. der Amtszulagen | |
um jeweils 2,8 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. 2 Das Grundgehalt wird mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 90 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist. (3) 1 Ab 1. März 2014 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,8 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 2,24 Prozent die Monatsbeträge der Anlage VI. 2 Für die Erhöhung der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen nach Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4) Ab 1. März 2014 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 40 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII. | um jeweils 2,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. (3) Ab 1. März 2015 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,2 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,76 Prozent die Monatsbeträge der Anlage VI. (4) Ab 1. März 2015 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 20 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1599/al46823-0.htm