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Änderung § 70 Bundesbesoldungsgesetz vom 28.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 BPflRÄndG am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 70 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 70 n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | |
(1) 1 Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. 3 Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. 5 Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. 6 Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend. (2) 1 Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. 2 Dies gilt auch | |
(Text alte Fassung) 1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie 2. in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. | (Text neue Fassung) 1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie 2. in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. |
3 Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. |
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