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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2016
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. | |
(Text alte Fassung) (2) Ab 1. März 2015 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung | (Text neue Fassung) (2) Ab 1. März 2016 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung |
1. des Grundgehaltes, 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. der Amtszulagen um jeweils 2,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. | |
(3) Ab 1. März 2015 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung | (3) Ab 1. März 2016 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung |
1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,2 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,76 Prozent die Monatsbeträge der Anlage VI. | |
(4) Ab 1. März 2015 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 20 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII. | (4) Ab 1. März 2016 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 35 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII. |
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