Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage V Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BBVAnpG 2016/2017 am 1. März 2016 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2016

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. März 2016

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

133,04 | 246,78


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro.



135,98 | 252,22


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 116,24 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 362,18 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

vorherige Änderung nächste Änderung

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,



- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 112,10 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,00 Euro



- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 114,57 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 121,62 Euro