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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2016
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Anlage V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | Anlage V n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) | |
(Text alte Fassung) Gültig ab 1. Januar 2016 | (Text neue Fassung) Gültig ab 1. März 2016 |
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) | |
133,04 | 246,78 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro. | 135,98 | 252,22 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 116,24 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 362,18 Euro. |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | |
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro, | - in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro, |
- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und - in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 | |
- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 112,10 Euro - Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,00 Euro | - Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 114,57 Euro - Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 121,62 Euro |
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