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Änderung § 83 Bundesbesoldungsgesetz vom 11.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 83 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 6 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 83 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 83 n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen | |
(Text alte Fassung) (1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. (2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert. (3) Soweit am 1. Januar 2012 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen. | (Text neue Fassung) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. |
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