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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.02.2017
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. | |
(Text alte Fassung) (2) Ab 1. März 2016 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung | (Text neue Fassung) (2) Ab 1. Februar 2017 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung |
1. des Grundgehaltes, 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. der Amtszulagen | |
um jeweils 2,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. (3) Ab 1. März 2016 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,2 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,76 Prozent | um jeweils 2,35 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. (3) Ab 1. Februar 2017 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,35 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,88 Prozent |
die Monatsbeträge der Anlage VI. | |
(4) Ab 1. März 2016 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 35 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII. | (4) Ab 1. Februar 2017 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 30 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII. |
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