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Änderung § 80b Bundesbesoldungsgesetz vom 01.06.2017
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§ 80b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung | § 80b n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570 |
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(Text alte Fassung) § 80b (neu) | (Text neue Fassung)§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag |
Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung. |
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