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Änderung § 79 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 79 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 13 BGVerhG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 79 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 79 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. 2 Sie beträgt 1. im Jahr 2013 | 225 Euro, 2. im Jahr 2014 | 180 Euro, 3. im Jahr 2015 | 135 Euro, 4. im Jahr 2016 | 90 Euro, 5. im Jahr 2017 | 45 Euro. (2) 1 Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. 2 Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden a) im Jahr 2013 | 15 Euro, b) im Jahr 2014 | 17 Euro, c) im Jahr 2015 | 19 Euro, d) im Jahr 2016 | 21 Euro, e) im Jahr 2017 | 23 Euro, 2. für einen Dienst von 24 Stunden a) im Jahr 2013 | 30 Euro, b) im Jahr 2014 | 34 Euro, c) im Jahr 2015 | 38 Euro, d) im Jahr 2016 | 42 Euro, e) im Jahr 2017 | 46 Euro. (3) 1 Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. 2 Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. 3 Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. 2 Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25 Euro, 2. für einen Dienst von 24 Stunden 50 Euro. (2) 1 Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. 2 Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. 3 Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet. |
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