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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ab 1. Februar 2017 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

(Text neue Fassung)

(2) Ab 1. März 2018 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes,

2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. der Amtszulagen

vorherige Änderung nächste Änderung

um jeweils 2,35 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. Februar 2017 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,35 Prozent und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,88 Prozent



um jeweils 2,99 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. März 2018 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,99 Prozent und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 2,39 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI.

vorherige Änderung

(4) Ab 1. Februar 2017 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 30 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.



(4) Ab 1. März 2018 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.

(5) 1 Beamte und Soldaten erhalten im Jahr 2018 eine einmalige Zahlung in Höhe von 250 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag des Monats März 2018 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 hatten. 2 § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend; maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. März 2018. 3 Die Zahlung bleibt bei sonstigen Dienstbezügen unberücksichtigt. 4 Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen. 5 Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. 6 Der Zahlung nach Satz 1 steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich.