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Änderung § 79 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 79 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 79 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren


(1) 1 Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. 2 Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum

(Text alte Fassung)

1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25 Euro,

2. für einen Dienst von 24 Stunden 50 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25,50 Euro,

2. für einen Dienst von 24 Stunden 51,00 Euro.

(2) 1 Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. 2 Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. 3 Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.




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