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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.04.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage V Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 BBVAnpG 2018/2019/2020 am 1. April 2019 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | Anlage V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) | |
(Text alte Fassung) Gültig ab 1. März 2018 | (Text neue Fassung) Gültig ab 1. April 2019 |
Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) | |
143,34 | 265,87 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 122,53 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 381,77 Euro. | 147,78 | 274,10 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 126,32 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 393,57 Euro. |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind - in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro, - in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und - in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 | |
- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 120,77 Euro - Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 128,20 Euro | - Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 124,50 Euro - Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 132,16 Euro |
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