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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.04.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. März 2018

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. April 2019

Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)


Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

143,34 | 265,87


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 122,53 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 381,77 Euro.



147,78 | 274,10


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 126,32 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 393,57 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 120,77 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 128,20 Euro



- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 124,50 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 132,16 Euro