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Änderung § 60 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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§ 60 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 60 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung


(Text neue Fassung)

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung


vorherige Änderung

1 Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. 2 Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.



1 Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet

1.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,

2. mit dem
Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

2
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.